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Ambulante Pflege ist die professionelle, medizinische, pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung. Sie bietet Familien Unterstützung und Hilfe im Alltag, damit pflegende Angehörige Beruf, Freizeit und Pflege sowie Betreuung besser organisieren können.

Behandlungspflege nach SGB V

Bei der Behandlungspflege handelt es sich um ärztlich verordnete Pflege, die von ausgebildeten Pflegefachkräften durchgeführt wird. Die Behandlungspflege umfasst z. B. die Portversorgung, Verabreichung von Medikamenten, Verbandswechsel, Palliativpflege und andere Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten stehen in direktem Zusammenhang mit der ärztlichen Anordnung, die von der Krankenkasse bezahlt wird.

Voraussetzung

Voraussetzung für alle Leistungen der häuslichen Krankenpflege ist, dass der Patient oder die Patientin die notwendigen Pflegemaßnahmen nicht selbst leisten kann, aber auch keine andere im Haushalt lebende Person diese übernehmen kann ( § 37 Abs. 3 SGB V). Zudem muss eine von der Krankenkasse genehmigte ärztliche Verordnung vorliegen.

Die Leistungen nach SGB V erfolgen unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt.


Grundpflege nach § 36 SGB XI

Die Grundpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung für pflegebedürftige Menschen. Die Leistungen nach SGB XI umfassen Körperpflege, Betreuung und hauswirtschaftliche Leistungen. Zur Grundpflege gehören u. a. Ernährung, Körperpflege (im Bad oder Bett), Anziehen und Ausziehen, Mobilität, die Förderung von Eigenständigkeit und  Kommunikation, sowie Hilfe im Haushalt (Reinigung der Wohnung, Einkauf von Lebensmitteln). Je nach Pflegegrad und Pflegebedarf erstellen wir für Sie einen individuellen Pflegeplan.

Voraussetzungen

  • Die Selbständigkeit einer pflegebedürftigen Person ist aufgrund ihrer Gesundheit eingeschränkt. Pflegebedürftige Menschen können also psychische oder körperliche Krankheiten und die damit verbundenen Belastungen nicht selbst bewältigen und benötigen dafür Hilfe.
  • Um Leistungen nach SGB XI in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie einen Pflegegrad (1-5).
  • Pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige müssen für die Begutachtung und Festellung eines Pflegegrades zunächst einen Antrag an ihre Pflegekasse stellen. Die Pflegekasse beauftragt dann den Medizinschen Dienst der Krankenkassen mit der Pflegebegutachtung.  
  • Der Medizinsche Dienst der Krankenkassen begutachtet die Person bei der die Pflegebedürftigkeit festgestellt werden soll und ordnet sie einem Pflegegrad zu. Der Pflegegrad ist die Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. 

Alternativ können Sie auch Privatleistungen in Anspruch nehmen.


Betreuung nach § 45b SGB XI

Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten ein Entlastungsbetrag zu. Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben Menschen ab einem Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden. 

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sollen es Pflegebedürftigen ermöglichen, ihren Alltag abwechslungsreicher und selbstständiger zu gestalten.

Pflegebedürftige und Angehörige können alltagsunterstützende Leistungen, zum Beispiel für Spaziergänge, Begleitung zu Ärzten/Ärztinnen, für Hilfe im Haushalt oder für die Körperpflege in Anspruch nehmen.

Voraussetzungen

Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 haben neben den Sach- und Geldleistungen einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125,00 Euro monatlich.


Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Wenn pflegende Angehörige aufgrund von Urlaub, Krankheit oder anderweitiger Verhinderung die Betreuung und Pflege nicht übernehmen können, haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Diese kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden, z. B. wenn die Pflegeperson für einen bestimmten Zeitraum am Tag (Arztbesuch, Friseur, Kino…) abwesend ist.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass die pflegebedürftige Person seit mindestens sechs Monaten zu Hause gepflegt wird und zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt. Die Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse schriftlich beantragt werden. Der pflegende Angehörige ist bei der Pflegekasse als Pflegeperson gemeldet.


Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuche nach § 37.3 SGB XI

Pflegebedürftige, die zu Hause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Bei dem Besuch schätzen die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Augusta Ambulanten Dienste die Pflege- und Betreuungssituation ein. Unsere Pflegeberater können Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern, zum Beispiel der Besuch der Tages- oder Kurzzeitpflege, Wohnraumanpassungen, Höherstufung des Pflegegrades, zusätzliche Pflegehilfsmittel wie etwa ein Rollator, etc.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die Beratung. Wie oft ein Beratungs- bzw. Qualitätssicherungsbesuch stattfindet, hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab.

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